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 Urlaub kommt nicht von ungefähr

Urlaubsregelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
der DPAG inkl. Beamtenregelungen

Liebe Kolleginnen und Kollegen bei der Deutschen Post AG,

wer arbeitet, muss sich auch erholen. Sonst versiegen die Kräfte 
von Körper, Geist und Seele. Das wussten die Menschen schon lange.
Doch mit der Industrialisierung wurden die Arbeiter in Fabriken 
gezwungen, immer mehr und immer länger zu arbeiten - 16 Stunden
am Tag, 7 Tage die Woche, 52 Wochen im Jahr.
Es brauchte den Zusammenschluss in den Gewerkschaften, um 
hier die so dringend erforderlichen Grenzen zu setzen.

Das gilt auch für den Urlaub. Schon im 19. Jahrhundert kämpften 
Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter für einen tariflich abgesicherten,
bezahlten Urlaub. Mit wachsendem Erfolg! Erst im Gefolge wurden auch gesetzliche Mindestansprüche für den Urlaub festgeschrieben. Bis heute 
ist es aber so, dass die tariflichen Leistungen deutlich über den gesetzlichen 
Absicherungen liegen.

Mit dieser Information möchten wir allen Kolleginnen und Kollegen bei der 
DPAG einen groben Überblick über die bei der DPAG derzeit gültigen Regelungen zum Urlaub geben. Abweichende Regelungen für Beamtinnen und Beamte findet ihr weiter unten. Denn nur wer seine Rechte kennt, 
kann auch dafür sorgen, dass sie eingehalten werden. 

Jeder merkt es: Die wachsende Produktivität führt zur wachsenden Arbeitsverdichtung statt zur Arbeitserleichterung.
Der Urlaub wird wichtiger denn je!

Wer hat Urlaubsanspruch?

Alle Tarifbeschäftigten bei der DP AG haben Urlaubsanspruch, selbst, wenn sie als 
Minijobber beschäftigt sein sollten. Voraussetzung ist, dass man seit mindestens 
6 Monaten ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis hat.
Das ist im Bundesurlaubsgesetz verankert. Allerdings stellt sich die Post auf den 
Standpunkt, dass Abrufkräfte keinen Urlaubsanspruch haben.

Wartezeit

Alle Beschäftigten, die seit mindestens 6 Monaten bei der DP AG arbeiten, haben den 
vollen Urlaubsanspruch. Jugendliche unter 18 Jahren haben eine Wartezeit von nur 3 Monaten. 

Anteilsmäßige Berechnung

In verschiedenen Fällen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Erholungsurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses
- Wenn er vor der erfüllten Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
- Wenn er in der zweiten Hälfte der Urlaubsjahres eingestellt wird
- Und Wenn er nach der erfüllten Wartezeit in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres
  ausscheidet

Im Falle der anteilsmäßigen Berechnung sind Bruchteile eines Tages grundsätzlich auf einen vollen Tag aufzurunden.

Wichtig zu wissen: Über das Gesetz hinaus haben Tarifbeschäftigte bei der DP AG
den vollen Urlaubsanspruch, wenn sie in der ersten Hälfte des Kalenderjahres wegen 
Gewährung einer gesetzlichen Rente aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.


Wieviel Tage habe ich Urlaubsanspruch?

Tarifbeschäftigte bei der DP AG haben auf Grundlage des Manteltarifvertrags 
zwischen ver.di und der DP AG deutlich mehr Urlaub als gesetzlich 
vorgeschrieben.

Der tarifvertragliche Urlaubsanspruch ist berechnet auf Grundlage der 
5-Tage-Woche und gestaffelt nach der Betriebszugehörigkeit.

0 bis einschließlich 3 Jahre                    26 Tage
4 bis einschließlich 6 Jahre                    27 Tage                              gesetzlich
7 bis einschließlich 9 Jahre                    28 Tage                             jeweils nur 
10 bis einschließlich 12 Jahre                29 Tage                               20 Tage
13 Jahre und mehr                                  30 Tage

Das heißt zusammenfassend: Gegenüber dem gesetzlichen Anspruch auf 4 Wochen
Urlaub haben Tarifbeschäftigte der DP AG über 5 bis 6 Wochen Urlaub.

Zusätzlich sichert der Tarifvertrag noch weitere Urlaubsansprüche:

Der Winterzusatzurlaub:
Wer auf Veranlassung der DP AG in den Monaten November bis März Urlaub nimmt,
erhält einen Winterzusatzurlaub von bis zu 5 Tagen.

Der Jubiläumsurlaub:
1 Arbeitstag zum 25-, 40- oder 50-jährigem Jubiläum

Zusatzurlaub für Schichtdienst/Nachtarbeit
Wird Dienst im Schichtplan verrichtet, wird unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlicher Urlaub in Form von Freischichten gewährt. Dies gilt für Tarifbeschäftigte 
und Beamte.
Die Anzahl der Freischichten ist abhängig von dem Schichtdienst und der Anzahl der Nachtarbeitsstunden. Über 50-jährige erhalten eine weitere Freischicht. Detaillierte Informationen sind bei den ver.di-Betriebsräten, den ver.di-Vertrauensleuten und der 
ver.di-Rechtsberatung erhältlich.

Ist mein Urlaub richtig berechnet?

Wer ausschließlich in der 5-Tage-Woche arbeitet, hat damit keine Probleme. 
Bei der regelmäßigen Abweichung (z.B. immer 6-Tage-Woche, immer 3-Tage-Woche)
ist die Rechnung einfach: Es wird die Zahl der Urlaubstage durch 5 geteilt und mit der Anzahl der Arbeitstage vervielfacht.

Also zum Beispiel:

30 Tage : 5 = 6
6 x 6 = 36 Tage Urlaubsanspruch in der 6 Tage Woche
6 x 3 = 18 Tage Urlaubsanspruch in der 3 Tage Woche

Bei wechselnden Schichten: In einer Dienstplanperiode werden die Arbeitstage zusammengezählt, durch 5 x Anzahl der Wochen in der Dienstperiode geteilt.

Beispiel einer Dienstperiode von 9 Wochen:


 
39 Arbeitstage : 5x9 = 39:45 = Faktor 03866 = 25,99 => 26 Tage Anspruch

Für das Jahr gilt die Formel des Tarifvertrages:

Zustehende Urlaubstage x Dienstplanmäßige Arbeitstage im Kalenderjahr 
___________________________________________________________________________________
                                                        260

Bei Bruchteilen von Tagen von 0,5 und mehr wird aufgerundet.

Am Ende des Jahres sollte man immer die Rechnung für das gesamte Jahr machen - 
sollte dabei ein höherer Urlaubsanspruch herauskommen, kann dieser geltend gemacht werden!
Die Betriebsräte und Vertrauensleute helfen weiter.

Was ist ein Urlaubstag?

Nur an dienstplanmäßigen Arbeitstagen muss Urlaub genommen werden. Bei tagübergreifenden Schichten gilt als Urlaubstag nur der Tag, an dem die Dienstschicht
begonnen hätte. Als Urlaubstage werden nur Werktage gezählt - wenn eine tagübergreifende Schicht am Sonntag beginnt, muss die Tarifkraft an diesem Tag also keinen Urlaub nehmen!
Im unmittelbaren Anschluss an den Urlaub darf von dem Tarifbeschäftigten an 
Sonntag und gesetzlichen Feiertagen keine Arbeitsleistung verlangt werden.

Urlaubstag an einem Feiertag?

Mit der Umstellung von der "Werktags-Urlaubsberechnung" auf die "Arbeitstags-Urlaubsberechnung" fürchtete so mancher Kollege, weniger Urlaub zu haben. Das ist aber nicht der Fall. Musste früher an jedem Werktag Urlaub genommen werden, egal, ob dienstplanmäßig zu arbeiten war oder nicht, so muss jetzt nur an Tagen Urlaub genommen werden, an denen man dienstplanmäßig auch arbeiten müsste.

Muss man an Feiertagen arbeiten bzw. beginnt die Dienstschicht an einem Feiertag, so müssen Tarifbeschäftigte aber trotzdem keinen Urlaub nehmen. Denn der gesetzliche Feiertag ist kein Werktag - und nach dem Manteltarifvertrag zählen nur dienstplanmäßig belegte Werktage als Urlaubstag.

Muss man am Feiertag nicht arbeiten, muss man selbstverständlich auch keinen Urlaub nehmen.

Wieviel Lohn erhalte ich als Lohnfortzahlung?

Während des Urlaubs wird das Entgelt weiterbezahlt - das ist das Entscheidende.
Es bedurfte vieler Kämpfe, um dies tarifvertraglich und dann auch gesetzlich zu verankern.

Was aber ist das Entgelt? Auch hier musste erst durchgesetzt werden, dass auch variierende Bestandteile wie z.B. Zuschläge mit einbezogen werden.
In die Berechnung des Urlaubsentgelts fließen damit nach dem Bundesurlaubsgesetz
alle Zulagen und Zuschläge der letzten 3 Monate (nicht aber der Überstunden!)
anteilsmäßig ein.

In unserem Tarifvertrag ist über das Grund-Entgelt hinaus die Einbeziehung folgender Zuschläge gesichert:
  • Samstags - und Sonntagszuschlag
  • Feiertagszuschlag
  • Vorfestzuschlag
  • Nachtarbeitszuschlag
  • und, über das Gesetz hinaus: Die Überstunden

 
 Alle Zuschläge der letzten 3 Monate werden addiert und anteilsmäßig in die Berechnung einbezogen.

 Wichtig für Teilzeitbeschäftigte: Ist die arbeitsvertragliche Wochenarbeitszeit geringer als die reale Arbeitszeit der vergangenen 3 Monate, so erhalten die Tarifbeschäftigten für jeden Urlaubstag einen Ausgleichsbetrag.

 

 Wieviel Urlaubsgeld erhalte ich?

Per Gesetz  -  nichts!

 Aus dem Entgelttarifvertrag haben Tarifbeschäftigte bei der DP AG Anspruch 

auf Urlaubsgeld in der Höhe von 332,34 € pro Kalenderjahr.

Voraussetzung ist:

 

  •  Am 1. Juli ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis
  • das seit dem 1. Januar ununterbrochen bestanden hat und 
  • mindestens für einen Teil des Monats Juli ein Anspruch auf Monatsgrundentgelt, Krankenbezüge, Urlaubsentgelt oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

 

 Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Urlaubsgeld anteilig berechnet. Maßgeblich ist die Wochenarbeitszeit vom 30. Juni des Jahres.

 

 Wann kann ich Urlaub nehmen?

 

 Der Urlaub dient der Erholung - deswegen hat für uns oberste Priorität, dass der Beschäftigte seine Urlaubsplanung selbst vornehmen kann. Aber natürlich sind auch dringliche betriebliche Belange zu berücksichtigen.

 Wann der Arbeitnehmer den Urlaub nehmen kann, wird durch den Urlaubsplan bestimmt, der vor Beginn des Urlaubsjahres (Kalenderjahr) aufzustellen ist.

 In allen Betrieben der DP AG gibt es ver.di Betriebsräte, die dafür sorgen, dass die Belange der Beschäftigten so gut wie möglich berücksichtigt werden. Denn der Urlaubsplan ist mitbestimmungspflichtig!


Wichtig zu wissen: Es gibt kein Recht auf Selbstbeurlaubung. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt berechtigt den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung. Deswegen gilt: Nichts überstürzen! ver.di Mitglieder haben Anspruch auf eine kostenlose Rechtsberatung.

 

 Wie lange kann ich Urlaub nehmen?

 Das sichert der Tarifvertrag:


Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt und genommen werden. Bei einer Teilung des Urlaubs muss ein Teil auf Verlangen des Arbeitnehmers mindestens 3 Wochen betragen.

 

 Bei berufsschulpflichtigen Azubis soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, ist für jeden Berufsschultag ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.

 Auch darüberhinausgehende Wünsche sollen berücksichtigt werden, insbesonder, wenn sie auf sozialen Belangen beruhen.

 Was ist wenn...


... der Urlaub widerrufen wird?

Ein genehmigter Urlaub kann nur dann widerrufen werden, wenn betriebliche Notfälle das erforderlich machen. Kosten, die durch den Widerruf entstehen - etwa eine bereits gebuchte Reise, die storniert werden muss - trägt der Arbeitgeber.

In unserem Tarifvertrag ist zusätzlich festgeschrieben, dass dies höchstens einmal im Urlaubsjahr erfolgen kann.

... ich aus dem Urlaub geholt werde?

Auch das ist nur ausnahmsweise möglich - laut unserem Tarifvertrag "bei unvorhergesehenen und zwingenden Notwendigkeiten, welche einen anderen Ausweg nicht zulassen".

Die durch die Unterbrechung entstandenen Reisetage gelten nicht als Urlaubstage.

... ich im Urlaub krank werde?

Wer krank ist, kann sich nicht erholen. Deswegen sind Krankentage keine Urlaubstage. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. 
Der durch die Unterbrechung verbleibende Resturlaub ist nachzugewähren. So 
schreibt es der Manteltarifvertrag fest.

Die unverzügliche Meldung muss in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung - 
also z.B. Fax, E-Mail oder Anruf beim Vorgesetzten - erfolgen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Arbeitstage muss der Arbeitnehmer am folgenden Tag, grundsätzlich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen, aus der die weitere voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit hervorgeht und in der die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die zuständige Krankenkasse vermerkt sein muss. Zudem muss der Arbeitnehmer eine Folgebescheinigung vorlegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, als in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst angegeben wurde.

... ich im Ausland bin und dort krank werde?

Besonders ärgerlich ist es, wenn man im Auslandsurlaub erkrankt.
§5 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt dazu: "Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber 
die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort 
in der schnellstmöglichen Art mitzuteilen." Zusätzlich muss als die Adresse am Aufenthaltsort übermittelt werden. Zudem muss der erkrankte Arbeitnehmer auch der gesetzlichen Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzeigen.
Kehrt der Arbeitnehmer aus dem Ausland wieder ins Inland zurück, muss er diese Rückkehr ebenfalls dem Arbeitgeber und der gesetzlichen Krankenkasse unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bei seiner Rückkehr bereits wieder gesund ist, aber der Urlaub noch gar nicht beendet ist.
Bei einer Erkrankung während eine Auslandsaufenthaltes muss der Arbeitnehmer eine ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, die bescheinigt, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und wie lange die Arbeitsunfähigkeit dauert.
Es muss hierbei erkennbar sein, dass der Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung im medizinischen Sinne und einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung unterschieden hat.
Dann hat eine von dem Arzt im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den gleichen Beweiswert wie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines in Deutschland praktizierenden Arztes.
Zudem muss der Arbeitnehmer auch bei einem Auslandsaufenthalt seiner gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit nachweisen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als mitgeteilt dauert.

Ein vereinfachtes Nachweisverfahren gibt es bei Arbeitsunfähigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen unterhält (z.B. Marokko, Schweiz, Türkei, Tunesien), 
Achtung - dies betrifft aber nur die Nachweispflicht, nicht die unverzügliche Meldepflicht.

Hat der Arbeitgeber dennoch ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann er bei der Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme entweder im Rahmen des zwischenstaatlichen Abkommens im Ausland mit körperlicher Untersuchung des Erkrankten oder unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes auch ohne körperliche Untersuchung - also nach Aktenlage - verlangen.

... ich meinen Urlaub im Urlaubsjahr nicht nehmen konnte?

Grundsätzlich ist es nicht Sinn der Sache, den Urlaub wegen betrieblicher Erfordernisse zu schieben oder gar Urlaub "aufzuheben". Deswegen ist es richtig, dass der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss.
Ansonsten verfällt der Anspruch.

Aus einer ganzen Reihe von Gründen kann es aber trotzdem vorkommen, dass dies nicht möglich ist.

Im Bundesurlaubsgesetz heißt es dazu:
"Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden."

Zusätzlich heißt es in unserem Tarifvertrag:
Der Urlaub muss bis zum 31. März des nächsten Urlaubsjahres angetreten sein. Ist dies aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich die Frist bis zum 30. Juni. Wird der Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni nicht angetreten, so ist er bar abzugelten.

... ich meinen Urlaub gar nicht mehr nehmen kann?

Bis vor kurzem ist der Urlaubsanspruch verfalle, wenn man wegen Arbeitsunfähigkeit den Urlaub nicht nehmen konnte und dann das Arbeitsverhältnis wegen Erwerbsunfähigkeit beendet wurde. Es brauchte den Gang zum Europäischen Gerichtshof, um damit ein Ende zu machen. Jetzt ist auch in diesem Fall noch nicht gewährter Urlaub bar abzugelten. Der Anspruch wird ausbezahlt.

Bei weiteren Fragen steht allen Mitgliedern die kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung.

Bezahlte Arbeitsbefreiung über das Gesetz hinaus!

Nach dem Manteltarifvertrag gibt es mehrere bezahlte Arbeitsbefreiungen, nämlich

1 Arbeitstag

bei der Niederkunft der Ehefrau, einem betrieblich veranlasstem Umzug an einen anderen Ort und bei schwerer Erkrankung von Angehörigen, hier z.T. bis zu 4 Tagen

2 Arbeitstage

bei dem Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils

Zusätzliche Informationen zum Urlaub für Beamtinnen und Beamte 
bei der DP AG

Beamtinnen und Beamte bei der DP AG haben für ihren Urlaub eine andere Rechtsgrundlage als Tarifbeschäftigte. Denn das Beamtenverhältnis hat eine ganz andere Geschichte. Während Tarifbeschäftigte von einem bezahlten Urlaub nur träumen konnten, hatten Beamtinnen und Beamte längst Urlaub. Nicht zufällig kommt das Wort aus dem hochherrschaftlichen und militärischen Sprachgebrauch
"urloup" und bedeutet z.B.: Die Erlaubnis des Fürsten, sich trotz der Residenzpflicht des Beamten "vom Hofe" zu entfernen. Auch in dieser Zeit wurden Beamte nach dem Grundsatz der Alimentation bezahlt. Den jahrzehntelangen Kampf der Tarifbeschäftigten um Lohnfortzahlung im Urlaub hatten Beamtinnen und Beamte deswegen nicht.

Deswegen ist bei den Beamtinnen und Beamten nicht der Tarifvertrag von ver.di mit der DP AG entscheidend, sondern die Bundes-Erholungsurlaubs-Verordnung, das das Bundesministerium erlassen hat und ebenso einseitig verändern kann. ver.di hat ein Anhörungsrecht - nicht mehr. Das ist ein weiteres Argument dafür, dass Beamte ebenso ein Durchsetzungsrecht - und das ist der Streik - erhalten müssen, wie die in ganz Europa ansonsten auch der Fall ist.

Urlaubsdauer

Der Urlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 

  • bis zum vollendeten 55. Lebensjahr 29 Tage
  • ab Vollendung des 55. Lebensjahres 30 Tage

 

 

 

Die Umrechnungen auf davon abweichende Arbeitszeiten erfolgen genauso wie bei Tarifbeschäftigten.

 

 


 

Auch bei Beamtinnen und Beamten erfolgte erst vor kurzem die Umstellung der Staffelung vom Lebenalterprinzip auf das Dienstalterprinzip. 

Beamtinnen und Beamte, die 2012 nach der alten Verordnung ab dem vollendeten 40. Lebensjahr bereits 30 Urlaubstage hatten, haben diese auch weiterhin.

Beamtinnen und Beamten steht der halbe Jahresurlaub zu, wenn sie in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres, und der volle Jahresurlaub, wenn sie in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten.

Was ist ein Urlaubstag?

Urlaub muss nur an dienstplanmäßigen Arbeitstagen genommen werden. Dieser ist bei Beamtinnen und Beamten so definiert: 
"Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu leisten hat. Ende eine Dienstschicht erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat."

Die neue Entlastungszeit im Tarifvertrag

Seit Abschluss des Entgelttarifvertrages 2018 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, Entlastungszeiten zu wählen.

Für den Umgang mit dieser Entlastungszeit verweisen wir auf die dazu erstellten 
Infomaterialien.

Wichtig ist, dass die Entlastungszeiten im Anschluss an die Urlaubsplanung der Einsatzstellen fest in den Urlaubsplan mit eingeplant werden sollen. 

Somit sind die Entlastungszeiten, genau wie der Urlaub, für die Mitarbeiter fest planbar.