In der Tarifrunde 2025 Deutsche Post AG wurde § 25 „Erholungsurlaub“ im Manteltarifvertrag gekündigt und die Forderung nach einer Erhöhung des Urlaubsanspruchs erhoben.
Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf regelmäßig fünf Tage in der Kalenderwoche wird der Erholungsurlaub je Urlaubsjahr für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2026 um einen Tag und ab dem 16. Jahr einer Postdienstzeit um einen zweiten Tag erhöht. Damit beginnt der Urlaubsanspruch ab 2026 mit 27 Arbeitstagen im Jahr, wird in Stufen von jeweils drei Jahren gestaffelt und beträgt in der letzten Stufe ab dem 16. Jahr Postdienstzeit 32 Urlaubstage. Werden mehr oder weniger Tage als durchschnittlich fünf Tage in der Woche gearbeitet, muss der Urlaub entsprechend im Verhältnis zu den Arbeitstagen umgerechnet werden. Hierzu haben wir als Hilfe einen Urlaubsrechner unter www.psl.verdi.de/urlaubsrechner erstellt, in dem die Anzahl der Dienstplanwochen eines Dienstplandurchganges und die Anzahl der Arbeitstage/Arbeitsschichten in dieser Zeit eingegeben werden können, um den Urlaubsanspruch für jede Postdienstzeit zu berechnen. Für Auszubildende und Studierende wird der Urlaubsanspruch ab 1. Januar 2026 auf 27 Urlaubstage angehoben.
Im Zuge der Tarifverhandlungen wurden auch andere tarifliche Bestimmungen zum Urlaub unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs angepasst.
Zeitpunkt, bis zu dem Resturlaub angetreten sein muss
Ab 2026 wird der Zeitraum, bis zu dem der Urlaub spätestens genommen oder angetreten sein muss, auf den 31. März des Folgejahres begrenzt. Bisher war ein Antreten des Urlaubes bis zum 30. Juni möglich, allerdings nur, wenn er aus betrieblichen Gründen oder aus Krankheit nicht abgewickelt werden konnte. Liegen diese Gründe nicht vor, würde Urlaub verfallen, sofern der Arbeitgeber entsprechend darauf hinweist.
Diese Möglichkeit besteht ab 1. Januar 2026 nicht mehr. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG werden die Bestimmungen angepasst. Ein Resturlaub muss bis zum 31. März des Folgejahres angetreten werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch bei Krankheit erst nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Urlaubsjahr verfällt. Dabei hat das BAG auch klargestellt, dass ein noch bestehender gesetzlicher Urlaubsanspruch nur bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden darf, ansonsten würde ein nicht genommener Urlaub immer verfallen.
Ein Verfall des „tariflichen Mehrurlaubes“ (über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehender Urlaubsanspruch) wird bei der DP AG jetzt allerdings durch Tarifvertrag ausgeschlossen. Tariflicher Mehrurlaub als Resturlaub des Vorjahres, der nicht am 31. März angetreten wurde, verfällt nicht, er wird automatisch im Monat Mai ausgezahlt. Dazu ist auch festgelegt, dass als erstes der gesetzliche Mindesturlaub (20 Tage in der 5-Tage-Woche) abgewickelt wird, da gesetzlicher Mindesturlaub nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden darf.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt dies
auch schon für den Resturlaub aus
dem Jahr 2025. Daher sollten die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
bereits jetzt ggf. die Urlaubsplanung
entsprechend anpassen, um ihren Urlaub
aus 2025 bis zum 31. März 2026 anzutreten.
Ein Verfall von tariflichem Mehrurlaub
bleibt aber ausgeschlossen.
Stephan Teuscher
Leiter Bereich Tarif-, Beamten- und Sozialpolitik
Leiter Bereich Tarif-, Beamten- und Sozialpolitik